§ 1 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

I. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich

§ 1

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen

  1. a) der Verkehr mit Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind;
  2. b) der Verkehr mit anderen Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.

(2) Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundkataster ist für die Beurteilung der Nutzbarkeit nicht maßgebend. Ob ein Grundstück land‑ oder forstwirtschaftlich nutzbar ist, hat die nach dem IV. Hauptstück zuständige Behörde zu beurteilen.

(3) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. a) natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
  2. b) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben;
  3. c) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß lit. a oder b beteiligt sind oder deren geschäftsführenden Organen mindestens zur Hälfte Ausländer angehören;
  4. d) Stiftungen und Fonds, Die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs‑ oder Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern gemäß lit. a bis c zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.

16.04.2018

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