§ 1 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1971

I. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich

§ 1*)

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen

  1. a) der Verkehr mit Grundstücken, die
  1. 1. dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind oder
  2. 2. dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet waren und land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, sofern er nicht unter lit. b fällt,
  1. b) der Verkehr mit Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.

(2) Die aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtliche Benützungsart eines Grundstückes ist für dessen Beurteilung gemäß Abs. 1 lit. a nicht maßgebend. Als land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke im Sinne des Abs. 1 lit. a Z. 2 gelten auch solche, die ohne unverhältnismäßige Aufwendungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung wieder zugeführt werden können.

(3) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten

  1. a) natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
  2. b) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben;
  3. c) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß lit. a oder b beteiligt sind oder deren geschäftsführenden Organen mindestens zur Hälfte Ausländer angehören;
  4. d) Stiftungen und Fonds, Die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs‑ oder Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern gemäß lit. a bis c zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/1971

16.04.2018

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