I. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich
§ 1*)
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen
- a) der Verkehr mit Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind;
- b) der Verkehr mit anderen Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben.
(2) Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundkataster ist für die Beurteilung der Nutzbarkeit nicht maßgebend. Ob ein Grundstück land- oder forstwirtschaftlich nutzbar ist, hat die nach dem IV. Hauptstück zuständige Behörde zu beurteilen.
(3) Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten
- a) natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
- b) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben;
- c) juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländer gemäß lit. a oder b beteiligt sind oder deren geschäftsführenden Organen mindestens zur Hälfte Ausländer angehören;
- d) Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- oder Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern gemäß lit. a bis c zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/1969
16.04.2018
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