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§ 1 Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Eichwesen

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20009683

Dokumentnummer

NOR40187605

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