Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen.
Schlagworte
Ernennungserfordernis, Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20009683
Dokumentnummer
NOR40187605
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