Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).
Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft –Verwaltungsbereich Wirtschaft bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.
(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind
- 1. die Vermittlung jener Kenntnisse, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
- 2. die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft vertraut zu machen, ihren flexiblen Einsatz zu unterstützen und
- 3. Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20009683
Dokumentnummer
NOR40187606
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