§ 1 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.2019

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 265/2019

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Diese sind die Grundausbildung für

  1. 1. die Verwendungsgruppe A1/Entlohnungsgruppe v1 – juristischer Dienst sowie sonstige wissenschaftliche Verwendung (Anlage 1);
  2. 2. den polizeiärztlichen Dienst (Anlage 2);
  3. 3. die Verwendungsgruppe A2/Entlohnungsgruppe v2 (Anlage 3);
  4. 4. die Verwendungsgruppe A3/Entlohnungsgruppe v3 (Anlage 4);
  5. 5. die Verwendungsgruppe A4/Entlohnungsgruppe v4 – Allgemein sowie Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz (Anlage 5).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 265/2019

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20009894

Dokumentnummer

NOR40217293

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