§ 1 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Diese sind die Grundausbildung für

  1. 1. die Verwendungsgruppe A1/Entlohnungsgruppe v1 – juristischer Dienst sowie sonstige wissenschaftliche Verwendung (Anlage 1);
  2. 2. den polizeiärztlichen Dienst (Anlage 2);
  3. 3. die Verwendungsgruppe A2/Entlohnungsgruppe v2 (Anlage 3);
  4. 4. die Verwendungsgruppe A3/Entlohnungsgruppe v3 (Anlage 4);
  5. 5. die Verwendungsgruppe A4/Entlohnungsgruppe v4 (Anlage 5).

Schlagworte

Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

20009894

Dokumentnummer

NOR40193597

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