§ 1 Grundausbildung für Stabsoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1978

Ausbildung

§ 1.

(1) Zur Ausbildung der Stabsoffiziere sind an der Landesverteidigungsakademie Stabsoffizierskurse in der Dauer von 12 bis 14 Wochen abzuhalten.

(2) Ziel der Ausbildung ist es, auf der Führungsebene des kleinen Verbandes

  1. 1. dem Kandidaten die zur Erfüllung einer Funktion im Stabe erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln,
  2. 2. das Fachwissen des Kandidaten in Taktik zu erweitern,
  3. 3. das Fachwissen des Kandidaten über die Grundlagen und Grundsätze allgemeiner militärischer Führung im Frieden und im Einsatz zu erweitern,
  4. 4. dem Kandidaten die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes), des militärischen Personalwesens sowie des Verfahrensrechtes zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008428

Dokumentnummer

NOR12098277

alte Dokumentnummer

N61978110720

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)