Ausbildung
§ 1.
(1) Zur Ausbildung der Stabsoffiziere sind an der Theresianischen Militärakademie Stabsoffizierskurse in der Dauer von 8 bis 12 Wochen abzuhalten.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, auf der Führungsebene des kleinen Verbandes
- 1. dem Kandidaten die zur Erfüllung einer Funktion im Stabe erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln,
- 2. das Fachwissen des Kandidaten in Taktik zu erweitern,
- 3. das Fachwissen des Kandidaten über die Grundlagen und Grundsätze allgemeiner militärischer Führung im Frieden und im Einsatz zu erweitern,
- 4. dem Kandidaten die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse der österreichischen Verfassung und Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes (einschließlich des jeweiligen Vertretungsrechtes), des militärischen Personalwesens sowie des Verfahrensrechtes zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008428
Dokumentnummer
NOR12110262
alte Dokumentnummer
N6199546709J
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