§ 1 GOAL

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1964

Aufgaben
§ 1

Das Amt der Landesregierung hat folgende Aufgaben zu besorgen:

  1. a) unter der Leitung des Landeshauptmannes die diesem als oberstem Organ der Vollziehung des Landes obliegenden Geschäfte;
  2. b) unter der Leitung von Regierungsmitgliedern die der Landesregierung als oberstem Organ der Vollziehung des Landes sowie die einzelnen ihrer Mitglieder nach der Geschäftsverteilung auf diesem Gebiet obliegenden Geschäfte;
  3. c) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen obliegenden Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung;
  4. d) unter der Leitung von Regierungsmitgliedern die der Landesregierung als Vertreterin des Landes als Träger von Privatrechten sowie die einzelnen ihrer Mitglieder nach der Geschäftsverteilung auf diesem Gebiet obliegenden Geschäfte;
  5. e) unter der Leitung des Landeshauptmannes oder anderer Mitglieder der Landesregierung die ihnen übertragene Verwaltung von Bundesvermögen;
  6. f) die ihm durch Gesetz als selbständige Behörde übertragenen Geschäfte;
  7. g) die ihm durch Gesetz übertragenen Geschäfte für sonstige bei ihm eingerichtete Kollegialorgane.

04.09.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)