vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Gleichhaltung von Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2018

§ 1.

(1) Die in derAnlage angeführten Meisterprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.

(2) Auf Antrag der im Meisterprüfungszeugnis angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010251

Dokumentnummer

NOR40204646

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)