§ 1.
(1) Die in derAnlage angeführten Meisterprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten.
(2) Auf Antrag der im Meisterprüfungszeugnis angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Gesetzesnummer
20010251
Dokumentnummer
NOR40204646
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