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§ 1 GKTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Gebührenanspruch

§ 1

(1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

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