vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 GKTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1971

Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr

§ 2

Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.