Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
§ 2
Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)