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§ 1 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission.

I. Die Bundesverteilungskommission.

§ 1

(1) Die Bundesverteilungskommission entscheidet

  1. a) in Feststellungssenaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten (§ 19 Abs. 3 Verteilungsgesetz Bulgarien) und der zweiten Gruppe (§ 19 Abs. 4 Verteilungsgesetz Bulgarien) als Beisitzer,
  2. b) in einem Verteilungssenat durch einen Richter als Vorsitzenden und einen weiteren Richter sowie durch je zwei Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.

(2) Bei der Bestimmung der Richter und der Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe für jeden Senat sind vom Bundesministerium für Finanzen sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe mehrere Ersatzmitglieder zu bestimmen.

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