§ 1
(1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 603/1978, BGBl. Nr. 100/1985 und BGBl. II Nr. 148/1997, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
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