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§ 1 Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. zu Abs. 3 vgl. § 10 GGG, BGBl. Nr. 501/1984 2. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001

Gegenstand, Gebührenbefreiung.

§ 1.

(1) Für die Verwahrung von Bargeld, Wertpapieren und sonstigen Wertgegenständen durch die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten ist eine Verwahrungsgebühr und für die von diesen Abteilungen vorgenommenen Umsatzgeschäfte (§ 5 Abs. 1) ist eine Gebühr für Umsatzgeschäfte zu entrichten; außerdem sind die Barauslagen zu ersetzen.

(2) Die Entrichtung der Verwahrungsgebühr entfällt bei Verwahrnissen, deren Gesamtwert 30 Euro nicht übersteigt; dasselbe gilt, sobald der Gesamtwert auf oder unter diesen Betrag sinkt.

(3) Von den Verwahrungsgebühren und den Gebühren für Umsatzgeschäfte sind befreit:

  1. a) Verwahrnisse im strafgerichtlichen Verfahren, falls nicht die Aufbewahrung nach Beendigung des Strafverfahrens in eine solche nach dem bürgerlichen Recht übergeht; die Verwahrungsdauer ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Überganges zu berechnen;
  2. b) Verwahrnisse, die außerhalb eines Rechtsstreites zur Sicherstellung eines Anspruches des Bundes, eines öffentlich-rechtlichen Fonds, dessen Abgang der Bund zu decken hat, oder eines der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- oder Bundesbetriebes erlegt werden;
  3. c) Verwahrnisse, die an eine der in lit. b genannten Stellen oder an eine andere Gebietskörperschaft im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises ausgefolgt werden;
  4. d) Verwahrnisse, die von Amts wegen irrigerweise in Verwahrung genommen wurden, wenn die Ausfolgung binnen drei Monaten, nachdem die Partei von dem irrigerweise angeordneten Erlag Kenntnis erlangt hat, beantragt wird;
  5. e) Verwahrnisse, die sich im Miteigentum von Eigenberechtigten und Pflegebefohlenen befinden und bis zur Auseinandersetzung erlegt werden mußten, von dem Anteil der Eigenberechtigten, wenn die Ausfolgung dieses Anteiles binnen drei Monaten, nachdem die Berechtigten von der Teilung der Gemeinschaft Kenntnis erlangt haben, beantragt wird;
  6. f) Verwahrnisse, die zum Unterhalt, zur Erziehung oder zum Unterricht eines Pflegebefohlenen oder zur Bezahlung seiner Verbindlichkeiten ausgefolgt werden;
  7. g) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, wenn sie mit der Stammurkunde oder dem Talon verwahrt werden;
  8. h) Verwahrnisse, soweit sie zur Deckung von Gebühren und Kosten, die sonst aus Amtsgeldern berichtigt oder von Amts wegen zugunsten des Empfängers eingebracht werden müßten, ausgefolgt werden.

(4) Soweit andere Vorschriften eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz geregelten Gebühren vorsehen, bleiben sie unberührt.

1. zu Abs. 3 vgl. § 10 GGG, BGBl. Nr. 501/1984

2. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001

Schlagworte

Monopolbetrieb, Zinsschein, Gewinnanteilschein

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR40023281

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