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§ 1 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

1. Teil

Zertifizierung Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Überwachung von Flughäfen hinsichtlich der Einhaltung der im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen über Flughafeneinrichtungen, Flughafenausstattung und betriebliche Verfahren festgelegt.

(2) Ein Flughafen im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1. ein Flughafen gemäß §64 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr.253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  2. 2. ein Militärflugplatz, der gemäß §62 Abs.3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird.

(3) Die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorgaben ist von der zuständigen Behörde mit der Ausstellung eines Flughafen-Zertifikates zu beurkunden.

(4) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung tritt im Falle von Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, an die Stelle des Halters des Flughafens der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 LFG.

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