Fiskalrat
§ 1.
Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:
- 1. Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Art. 13 Abs. 2 und 3 BVG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;
- 2. Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Z 1;
- 3. Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der fiskalpolitischen Ziele Österreichs;
- 4. Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;
- 5. Aufgaben gemäß Art. 8a Abs. 5 lit. b und d der Richtlinie . 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011, in der Fassung der Richtlinie. 2024/1265, ABl.Nr. L vom 30.4.2024 (im Folgenden: Haushaltsrahmenrichtlinie) und gemäß Art. 5 der Verordnung. (EU). Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 („Twopack“). Diese Aufgaben sind insbesondere:
- a) Überwachung der Einhaltung der länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln im Einklang mit Art. 6 der Haushaltsrahmenrichtlinie;
- b) Bewertung der Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit des nationalen Haushaltsrahmens;
- 6. jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Z 4 und 5 gegebenen Bewertungen und Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;
- 7. sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;
- 8. Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen;
- 9. regelmäßige Durchführung von objektiven und umfassenden ExPost-Bewertungen von makroökonomischen und Haushaltsprognosen für die jährliche und mehrjährige Finanzplanung;
- 10. Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen, insbesondere auch die Teilnahme an Präsentationen und vernetzten Treffen, sowie die Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren;
- 11. auf Einladung des Nationalrates, die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses des Nationalrates, in dem der dem Nationalrat vorzulegende Bericht gemäß Z 6 vorberaten wird, aufgrund eines Beschlusses dieses Ausschusses gemäß § 40 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975.
Schlagworte
Geldmarkt, Wirtschaftsunion
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20011781
Dokumentnummer
NOR40276796
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