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§ 1 Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 1.

(1) Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist – soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können – vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen auf Grund von Beschlüssen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, soweit dies in diesen Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011644

Dokumentnummer

NOR12150668

alte Dokumentnummer

N9198619689J

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