§ 1.
(1) Der Inhalt von Beschlüssen der Erweiterten Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL) gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a bis f in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren, BGBl. Nr. 136/1986, ist – soweit diese Beschlüsse in Österreich zur Anwendung kommen können – vom Bundesminister für Verkehr in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Abweichungen und Ausführungsbestimmungen auf Grund von Beschlüssen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, soweit dies in diesen Beschlüssen vorgesehen ist, und diese Verordnungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Gesetzesnummer
10011644
Dokumentnummer
NOR12150668
alte Dokumentnummer
N9198619689J
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