vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 2.

(1) Die Einziehung von Flugsicherungs-Streckengebühren gemäß den Art. 11 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren hat in Österreich auf Ersuchen der EUROCONTROL von Amts wegen durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt im Verwaltungswege zu erfolgen. Zum Zwecke der Einziehung gelten die Gebühren in Österreich als öffentlichrechtliche Geldforderungen des Bundes.

(2) Auf das Verfahren zur Einziehung der Gebühren im Sinne des Abs. 1 finden das AVG 1950 und das VVG 1950 Anwendung. Die Vorschreibung der Gebühren hat durch Zahlungsaufträge zu erfolgen, soweit nicht bereits gemäß den Art. 15 bis 19 der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren anzuerkennende Entscheidungen vorliegen. Liegen solche Entscheidungen vor, sind sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt durch Bescheid anzuerkennen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in Gebührenangelegenheiten entscheidet der Bundesminister für Verkehr.

AVG 1991, VVG 1991 (BGBl. Nr. 51/1991 und 53/1991)

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10011644

Dokumentnummer

NOR12150669

alte Dokumentnummer

N9198619690J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)