vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Lehrberuf Fleischverarbeitung

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Fleischverarbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012443

Dokumentnummer

NOR40257905

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)