Lehrberuf Fleischverarbeitung
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Fleischverarbeitung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20012443
Dokumentnummer
NOR40257905
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