I. ABSCHNITT Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung legt zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG fest,
- 1. welche Abfälle als gefährlich und
- 2. welche gefährlichen Abfälle als Problemstoffe im Sinne des § 2 Abs. 6 AWG
- gelten.
(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Abfallbesitzer.
(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377/20 vom 31. 12. 1991, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG des Rates, ABl. Nr. L 168/28 vom 2. 7. 1994, und die Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle, ABl. Nr. L 356/14 vom 31. 12. 1994, umgesetzt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 178/2000
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011043
Dokumentnummer
NOR40008319
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