I. ABSCHNITT Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung legt zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG fest,
- 1. welche Abfälle als gefährlich und
- 2. welche gefährlichen Abfälle als Problemstoffe im Sinne des § 2 Abs. 6 AWG
- gelten.
(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Abfallbesitzer.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011043
Dokumentnummer
NOR12141275
alte Dokumentnummer
N8199748529L
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