§ 1.
(1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:
| 64 vH |
je Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden), bei weniger Arbeitseinheiten anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde). | |
| 80 vH |
je Betriebsküche. | |
| 80 vH |
je Servierkunderaum. | |
| 40 vH |
je Lehrbar. | |
| 40 vH |
bis sechs Klassen, 80 vH bis zwölf Klassen, 120 vH ab 13 Klassen. | |
| 40 vH |
bis sieben Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 80 vH bis 14 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird, 120 vH ab 15 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird. | |
| 40 vH |
bis zwei Werkstätten, 80 vH bis vier Werkstätten, 160 vH ab fünf Werkstätten. | |
Schlagworte
Schulbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
20001494
Dokumentnummer
NOR40091098
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