§ 1 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

§ 1.

(1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:

  1. 1. Die Verwaltung des Inventars der Schulküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals:
  1. a) Lehrküchen: ......................................

64 vH

 

je Lehrküche mit mindestens acht Arbeitseinheiten (Herden), bei weniger Arbeitseinheiten anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde).

  1. b) Betriebsküche: ..................................

80 vH

 

je Betriebsküche.

  1. 2. Die Inventarverwaltung im Servicebereich an Schulen für Tourismusberufe und Schulen für wirtschaftliche Berufe:
  1. a) Servierkunderaum mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dergleichen, Spezialtischwäsche, Dekorationselemente): ……………..

80 vH

 

je Servierkunderaum.

  1. b) Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock: ............................................

40 vH

 

je Lehrbar.

  1. 3. Die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb, je Schule: ....................

40 vH

 

bis sechs Klassen,

80 vH

bis zwölf Klassen,

120 vH

ab 13 Klassen.

  1. 4. Die Verwaltung des Reinigungsmaterials für den hauswirtschaftlichen und fachpraktischen Unterricht, je Schule: ......................................................

40 vH

  
 

bis sieben Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird,

80 vH

bis 14 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird,

120 vH

ab 15 Klassen, in denen der betreffende Unterricht erteilt wird.

  1. 5. Die Verwaltung von Werkstätten für Kreatives Gestalten an Schulen für wirtschaftliche Berufe und an Schulen für Sozialberufe:……………………

40 vH

 

bis zwei Werkstätten,

80 vH

bis vier Werkstätten,

160 vH

ab fünf Werkstätten.

  

Schlagworte

Schulbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40091098

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