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§ 1 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2018

§ 1.

(1) Für die Tätigkeit Bildungsberatung an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, für die der jeweiligen Lehrperson entsprechende Verwendungsgruppe:

  1. 1. Für die Bildungsberatung an höheren Schulen
 
  1. a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100

50 vH,

  1. b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475

100 vH,

  1. c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000

200 vH,

  1. d) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600

300 vH,

  1. e) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300

400 vH,

  1. f) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000

500 vH,

  1. g) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 3 000

600 vH;

  1. 2. für die Bildungsberatung an selbstständig geführten mittleren Schulen:
 
  1. a) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110

50 vH,

  1. sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl unter 60,
 
  1. b) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575

100 vH,

  1. c) bei einer Schülerinnen- und Schülerzahl von mehr als 575

200 vH.

  

(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.

(3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c bis g und Z 2 lit. c kann auf zwei oder mehr Lehrer entsprechend den übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20001494

Dokumentnummer

NOR40208627

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