§ 1 Festsetzung von Vergütungen gemäß § 61b Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 1

(1) Für die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie für folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, gebührt eine monatliche Vergütung im nachstehend angeführten Hundertsatz der Vergütung gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. lit. b Gehaltsgesetz 1956 für die dem jeweiligen Lehrer entsprechende Verwendungsgruppe:

  1. 1. Die Verwaltung des Inventars

    der Schulküchen, in denen

    lehrplanmäßiger Unterricht

    erteilt wird, einschließlich

    des zugehörigen Speisesaals:

a) Lehrküchen: ............. 64 vH

je Lehrküche mit mindestens

acht Arbeitseinheiten (Herden),

bei weniger Arbeitseinheiten

anteilsmäßig nach der Anzahl der

Arbeitseinheiten (Herde).

b) Betriebsküche: .......... 80 vH

je Betriebsküche.

2. Die Inventarverwaltung im

Servicebereich an Schulen

für Tourismusberufe und

Schulen für wirtschaftliche

Berufe:

a) Servierkunderaum mit

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls: über die

Serviergrundausstattung

wesentlich hinausgehendes

umfassendes

Spezialinventar für

mindestens zwölf Gedecke

(Spezialbestecke,

Spezialgläser,

Spezialgeschirr,

Flambiergerät,

Platemaster oder

dergleichen,

Spezialtischwäsche,

Dekorationselemente): ... 80 vH

je Servierkunderaum.

b) Lehrbar mit

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls: Schankverbau

mit Kühlladen,

Kühlschrank, Abwäsche,

Espressomaschine,

Mixgeräte,

Spezialarbeitsgeräte,

umfassendes

Gläsersortiment,

Barstock: ............... 40 vH

je Lehrbar.

3. Die Wäscheverwaltung für

Schul- und Küchenbetrieb, je

Schule: .................... 40 vH

bis sechs Klassen,

80 vH

bis zwölf Klassen,

120 vH

ab 13 Klassen.

4. Die Verwaltung des

Reinigungsmaterials für den

hauswirtschaftlichen und

fachpraktischen Unterricht,

je Schule: ................. 40 vH

bis sieben Klassen, in denen der

betreffende Unterricht erteilt

wird,

80 vH

bis 14 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht erteilt

wird,

120 vH

ab 15 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht erteilt

wird.

5. Die Verwaltung von

Werkstätten für Kreatives

Gestalten an Schulen für

wirtschaftliche Berufe und

an Schulen für Sozialberufe: 40 vH

bis zwei Werkstätten,

80 vH

bis vier Werkstätten,

160 vH

ab fünf Werkstätten.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Vergütung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)