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§ 1 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 1.

Den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gebührt für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008302

Dokumentnummer

NOR40142191

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