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§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Mindestlohntarif

für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

M 24/2025/XXIII/97/1

Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für die Republik Österreich;
  2. 2. persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
  1. a) die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  1. 3. fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20013030

Dokumentnummer

NOR40273046

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