§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 545/2021

Mindestlohntarif

für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer M 26/2020/XXIII/97/1 Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt:

  1. 1. Räumlich: für die Republik Österreich;
  2. 2. persönlich: für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die unter den I. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
  1. a) die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
  2. b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  1. 3. fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildnern, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021

Gesetzesnummer

20011435

Dokumentnummer

NOR40229739

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