§ 1 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 323/2018

Mindestlohntarif

für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen M 24/2017/XXII/96/2 Geltungsbereich

§ 1.

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. 1. Fachlich:
  1. a) Privatkindergärten, kinderkrippen und horte (Privatkindertagesheime),
  2. b) Vereine, die Tagesmütter(väter) beschäftigen, und
  3. c) natürliche oder juristische Personen, die Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
  1. die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen
  1. 2. Räumlich: Republik Österreich.
  2. 3. Persönlich:
  1. a) Angestellte von Privatkindergärten, kinderkrippen und horten (Privatkindertagesheimen),
  2. b) Tagesmütter(väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
  3. c) Arbeitnehmer/innen zur Kinderbetreuung in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.

Schlagworte

Privatkinderkrippe, Privathort

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Gesetzesnummer

20010081

Dokumentnummer

NOR40199525

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