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§ 1 Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker und Zahntechnikerinnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker und Zahntechnikerinnen

L 2/2019/XXII/96/1 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b) Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechnik ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechnik, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019

Gesetzesnummer

20010593

Dokumentnummer

NOR40213410

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