Lehrlingsentschädigung für Zahntechniker und Zahntechnikerinnen
L 2/2019/XXII/96/1 Geltungsbereich
§ 1.
- a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- b) Fachlich und persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechnik ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Zahntechnik, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019
Gesetzesnummer
20010593
Dokumentnummer
NOR40213410
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