Selbständige Berater/innen:
§ 1.
(1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 50 Euro netto festgelegt.
(2) Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
(3) Die in § 1 Abs.1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2016 geleisteten Beratungsstunden.
Schlagworte
Beraterin
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2023
Gesetzesnummer
20011969
Dokumentnummer
NOR40246097
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
