Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2023
Selbständige Berater/innen:
§ 1.
(1) Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 60 Euro netto festgelegt.
(2) Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2023)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2023
Schlagworte
Beraterin
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20011969
Dokumentnummer
NOR40258449
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