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§ 1 Feinoptik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Lehrberuf Feinoptik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Feinoptik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Feinoptiker oder Feinoptikerin) zu bezeichnen.

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