Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,
- 4. Werkzeuge herstellen,
- 5. Feinoptische Komponenten herstellen,
- 6. Feinoptische Geräte zusammenbauen, montieren, justieren und überprüfen,
- 7. Optische und meteorologische Instrumente handhaben und warten,
- 8. Arbeitsverfahren im Fertigungsbereich planen und durchführen, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
- 9. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards ausführen.
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