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§ 1 FBR-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form

§ 1

Das Verlangen auf Einsicht in elektronischer Form gemäß § 43 Abs. 4 dritter und vierter Satz des Firmenbuchgesetzes ist an das zuständige Firmenbuchgericht zu richten, und zwar entweder im elektronischen Rechtsverkehr oder mit E-Mail an die auf der Website „www.edikte.justiz.gv.at “ veröffentlichte E-Mail-Adresse des Gerichts. Die Urkunde, deren Einsicht begehrt wird, ist im Einsichtsverlangen nach Firmenbuchnummer, Rechtsträger und Art bestimmt zu bezeichnen.

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