Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1.
Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewicht beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist
- 1. am 29. März 2024 von 16 bis 22 Uhr, am 30. März 2024 von 11 bis 15 Uhr und am 25. April 2024 von 11 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;
- 2. an allen Samstagen vom 6. Juli 2024 bis einschließlich 31. August 2024 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 29. März 2024 und 3. Oktober 2024 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr sowie an allen Samstagen vom 6. Juli 2024 bis 31. August 2024 in der Zeit von 7 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland oder in einem Land liegt, das über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;
- 3. an allen Samstagen vom 6. Juli 2024 bis einschließlich 31. August 2024 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
- a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
- b) Ennstalstraße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4, 500;
- c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
- d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
- e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;
- f) Brenner Straße B 182 im gesamten Bereich;
- 4. an allen Samstagen vom 29. Juni 2024 bis einschließlich 31. August 2024 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 vom Knoten Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickelsdorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Rust, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Korneuburg
verboten.
Schlagworte
Zielverkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2024
Gesetzesnummer
20012561
Dokumentnummer
NOR40261147
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