Internationale Luftverkehrstätigkeiten
§ 1.
„Internationale Luftverkehrstätigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind Luftverkehrstätigkeiten nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die
- 1. wederEFTA-Mitgliedstaaten,
- 2. noch überseeische Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Staaten,
- 3. noch Länder, die mit der Europäischen Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben,
- sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008673
Dokumentnummer
NOR40158643
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