Zeitlich befristete Ausnahmen
§ 2.
Wenn ein Luftfahrzeugbetreiber
- 1. in den Kalenderjahren 2010, 2011 oder 2012 Emissionen aus internationalen Luftverkehrstätigkeiten nicht gemeldet hat oder
- 2. für internationale Luftverkehrstätigkeiten im Jahr 2012
- a) nicht die entsprechende Menge an Emissionszertifikaten zur Abdeckung dieser Emissionen für das Jahr 2012 abgegeben und
- b) die entsprechende Menge an kostenlosen Emissionszertifikaten
- aa) nicht erhalten hat oder
- bb) zwar erhalten, aber bis zum 27. Mai 2013 im Unionsregister zur Löschung zurückgegeben hat,
- so sind § 52 Abs. 1 Z 2 und § 53 EZG 2011 nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008673
Dokumentnummer
NOR40158644
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