Kompetenzgrundlage
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Belangen nach dem B‑VG zuständige Gesetzgebung bleibt insoweit zuständig für Vorschriften, die mit jenen nach diesem Bundesgesetz nicht in Widerspruch stehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024
Gesetzesnummer
20012541
Dokumentnummer
NOR40260597
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