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§ 1 EWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.2.2024

Kompetenzgrundlage

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Belangen nach dem B‑VG zuständige Gesetzgebung bleibt insoweit zuständig für Vorschriften, die mit jenen nach diesem Bundesgesetz nicht in Widerspruch stehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20012541

Dokumentnummer

NOR40260597

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