Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Eventkaufmann bzw. Eventkauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20011051
Dokumentnummer
NOR40279349
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