Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Eventkaufmann bzw. Eventkauffrau) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011051
Dokumentnummer
NOR40221157
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