§ 1
(1) Zwecks Aufbringung von Mitteln zur Errichtung und zum Betrieb der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz (§ 6 lit. k des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1962), im folgenden kurz als „Hochschule“ bezeichnet, wird ein Linzer Hochschulfonds, im folgenden kurz als „Fonds“ bezeichnet, mit dem Sitze in Linz errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Er untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Das Bundesministerium für Unterricht kann die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen, einstellen.
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