Errichtung der Stiftung
§ 1.
(1) Zur Vermittlung von Wissen und zur Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der österreichischen Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit wird eine Stiftung mit dem Namen „Stiftung Forum Verfassung“ (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet.
(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(4) Die Stiftung entsteht mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands und der Eintragung der Stiftung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zur ungeteilten Hand.
(5) Der Stiftungsvorstand hat dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 sowie allfällige Änderungen binnen vier Wochen mitzuteilen.
Schlagworte
Stiftungsregister
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Gesetzesnummer
20012265
Dokumentnummer
NOR40256610
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