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§ 1 Ermächtigung zur Übernahme von Garantien der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 82 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, die Garantien, die die COFAG auf Grundlage der durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassenen Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen, BGBl. II Nr. 143/2020 idF. BGBl. II Nr. 584/2021, ausgestellt hat, zu übernehmen.

(2) Garantien gemäß Abs. 1 dürfen nur in einem Ausmaß übernommen werden, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Garantien 300 Millionen Euro und im Einzelfall 30 Millionen Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Garantien gemäß Abs. 1 findet § 82 Abs. 2 BHG 2013 keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2024

Gesetzesnummer

20012652

Dokumentnummer

NOR40263992

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