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BGBl II 584/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

584. Verordnung: Änderung der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind

584. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 143/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Punkt 1.1 des Anhangs der Verordnung wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021“ ersetzt durch „idgF“.

2. Punkt 1.3 lautet:

„Finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien können bis 30. Juni 2022 beantragt werden.“

3. Punkt 1.4 lautet:

„Der Gesamtrahmen für finanzielle Maßnahmen nach diesen Richtlinien darf den in § 6a Abs. 2 ABBAG-Gesetz genannten Höchstbetrag unter Berücksichtigung seiner Ausschöpfung für sonstige kapital- und liquiditätsstützende Maßnahmen der COFAG, die ihr gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen wurden, nicht übersteigen.“

4. In Punkt 12.1.6 wird das Datum „31. Dezember 2021“ durch „30. Juni 2022“ ersetzt.

5. In Punkt 15 ist das Satzzeichen (Punkt) „.“ nach der Wortfolge „§ 3b Abs. 3“ zu streichen.

Brunner

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